-------- Original-Nachricht --------
Sehr
geehrter Herr Karnasch,
Ihre
E-Mail vom heutigen Tage kann hier weder beantwortet noch
weitergeleitet werden. Denn in Rechtssachen kann nicht
wirksam per E-Mail mit dem Landessozialgericht oder auch mit
niedersächsischen Sozialgerichten kommuniziert werden.
Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Mail
kann daher hier auch nicht ausgedruckt und dann
weitergeleitet werden. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrem
Anliegen schriftlich an das betreffende Sozialgericht oder
sprechen Sie direkt bei der Rechtsantragstelle vor.
Mit
freundlichen Grüßen
Im
Auftrag
Stein
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen
-
Poststelle -
Von:
Thomas Karnasch [mailto:thomaskarnasch@gmail.com]
Gesendet: Donnerstag, 12. Dezember 2013 11:51
An: Internet-Redaktion (Stk); Poststelle (MJ);
Pressestelle (MI); Landesjustizpruefungsamt (MJ);
Poststelle (LSG Celle); Thomas Karnasch
Betreff: Hallo Ministerpräsident,
Justizministerin, Innenminister, das verbrecherische
Landessozialgericht denkt immer noch nicht daran,
Thomas Karnasch, unabhängiger international
anerkannter Philosoph
das längst überfällige Berufungsverfahren wegen der
narzistischen Jobcenter-Northeim-Betrügerei durch zu
führen. Es sind also nicht nur die namentlich aufgeführten
Jobcenter-Vertreter offenbar psychisch krank.
An die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten
1 Planckstraße 2
30169 Hannover
An das Justizministerium in Hannover
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
poststelle@mj.niedersachsen.de
landesjustizpruefungsamt@mj.niedersachsen.de
An das Innenministerium in Hannover
Lavesallee 6
30169 Hannover
pressestelle@mi.niedersachsen.de
Landessozialgericht
Niedersachsen/Bremen
Betrifft:
Dienstaufsichtsbeschwerde in Bezug auf die Verweigerung durch
das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen in Celle, endlich
das seit über eineinhalb Jahren dort anhängige
Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 9 AS 465/12
durchzuführen.
Beweise: Anlage I,II, III,IV, V und VI !
Ist den
Politikern nicht schon im April klar geworden, dass dieses
Unterlassungs-Verbrechen nicht vielmehr
Faschismus-Ähnlichkeiten aufweist, als das sowas in einen
demokratischen Rechtstaat gehört ???
Anmerkung: Die unten weiter angeführten Anlagen befinden sich
unter den von mir in obligstorischer zweifacher Ausfertigung
an das Landessozialgericht übermittelten Berufungsunterlagen!
= Die auch
vom LSG ausgehende unterlassene Hilfeleistung mit
einhergehender fahrlässiger Körperverletzung
ist in den Folgen von Tag zu Tag immer noch derartgewaltig,
dass ich generell nur im Liegen Schreiben kann.
Aber selbst das Dateienraussuchen schaffe ich gegenwärtig
nicht!
Liebe Damen und Herren,
die
offensichtliche Verweigerung durch das Landessozialgericht
Niedersachsen/Bremen liegt wohl in der einwandfrei
nachzuweisenden Tatsache, dass besonders die hinterhältige
Unterstützungs-Verweigerung durch das Jobcenter Northeim
sozusagen gedeckt werden soll! Um so eine gesetzlich
einwandfrei zwingend vorzunehmende strafrechtliche Ahndung
bzw. Bestrafung, insbesondere des Jobcenter-Vertreters Elias
möglichst unmöglich zu machen! Dieser log und betrog, offenbar
im Auftrag, in erstinstanzlicher Verhandlung vor dem
Sozialgericht Hildesheim, am 22.03.2012!
Beweise: das
Gerichtsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 -
Anlage VII
Sowie weitere
unten angeführte – das Gegenteil beweisende Dokumente.
Beinah noch
unglaublicher ist dabei, dass der das betreffende Verfahren
vor dem Sozialgericht Hildesheim unter dem Aktenzeichen S 55
AS 110/12 verhandelnde Richter Rühling, laut
Gerichtsprotokoll, die Gegenseite fragte, ob ich denn noch
Krankengeld bekomme:
„Auf Frage
des Gerichts erklärte der Vertreter des Beklagten, der Kläger
habe nach Auskunft der für ihn zuständigen Krankenkasse der
DAK derzeit noch einen täglichen Krankengeldanspruch i. H. v.
16,54 Euro netto.“ = Und das ist nachweislich vorsätzlich
gelogen. = Was so oder so klar ersichtlich unter der
Armutsgrenze liegt – Auch das hätte dem Gericht auffallen
müssen!
Richter
dürfen sich zudem doch eindeutig nicht auf mündliche
Ausführungen während der mündlichen Verhandlung, der einen
Gegenseite in Abwesenheit der anderen Gegenseite verlassen !!!
Richter sind also verpflichtet, in Fällen der Abwesenheit der
einen Gegenseite nach beweisenden Unterlagen von der
aussagenden anwesenden Gegenseite zu verlangen !!!
Was aber
offensichtlich nicht stattgefunden hat, da es sonst im
Gerichtsprotokoll vermerkt sein müsste. Anlage III –
Gerichtsprotokoll
Selbstverständlich
hatte ich mit der Klageschrift das Ankündigungsschreiben der
DAK über das Auslaufen der Krankengeldzahlung zum 20.03.2012 ,
von Anfang Januar 2012, mit gut 20 weiteren Dokumenten in
zweifacher Ausfertigung an das Sozialgericht in Hildesheim
übermittelt!
= Was
letztendlich die Grundlage für die Zulassung dieses Verfahren
vor dem Sozialgericht Hildesheim begründet hat. Ohne dieses
DAK Dokument mit der Datumsangabe über das Auslaufen der
Krankengeldzahlung an mich, wäre das Verfahren sicherlich erst
gar nicht zugelassen worden.
Anlage IV –
erwähntes Schreiben der DAK.
=
Nachweislich habe ich das Auslaufen der Krankengeldzahlung an
mich zum 20.03.2012 noch mal in der Klageschrift ausgeführt!
UND, auch die ebenso in doppelter Ausführung mit der
Klageschrift an das Sozialgericht übermittelten
Teilauszahlungsbescheinigungen aus meiner Lebensversicherung ,
über jeweils gut 1000 Euro im Jahre 2011, damit ich mir
überhaupt was zu Essen kaufen konnte,
weil mir
meine damalige Krankenkasse, die BKK Taunus/Gesundheit aus
Willkür das Krankengeld nach dem 10.03.2011 verweigert hat,
wurden von mir in der Klageschrift ebenso inhaltlich
angeführt! ( Die Krankenkasse verlangte neue Befunde, doch
„ein Erschöpfungssyndrom ist nicht messbar“, so Dr. Brok vom
Helios Klinikum in einer im Internet einzusehenden Expertise!
Ich wusste aufgrund der Diagnose-Kürzel nicht, was Ärzte da
tatsächlich hinterhältig formuliert haben, weil sie mir das
nicht erklärten! = wahrscheinlich hat auch das Jobcenter
Northeim diese Diagnose-Kürzel für die betrügerische
Verweigerung der Unterstützungszahlung an mich missbraucht.)
Anlage V –
die Klageschrift
Anlage VI und
VII – die erwähnten Teilauszahlungsbescheinigungen
=
Selbstverständlich wurde das erwähnte
Krankengeld-Untersagungsschreiben der BKK Taunus, ab dem
11.03.2011 – bis August 2011, sowohl in zweifacher Ausführung
der Klageschrift beigefügt, als auch vorher schon mehrmals
gegenüber dem Jobcenter Northeim vorgebracht. Was inhaltliche
Ausführungen auf Schreiben vom Jobcenter Northeim eindeutig
belegen!
Dennoch log
und betrog das Jobcenter auch dazu vor Gericht. Seite -4-
Absatz 3 Zeile 4:
“Ob
Bedürftigkeit tatsächlich vorliege, könne angesichts der
fehlenden Unterlagen nicht geprüft werden. Die Entscheidung
wurde § 66 SGB I gestützt.“
Desweiteren
habe ich im Februar 2012 gegenüber dem Amtsgericht Northeim
eine Eidesstattliche Versicherung hinsichtlich meiner
drohenden gänzlichen Mittellosigkeit niedergebracht. Was dem
Jobcenter zu diesem Zeitpunkt auch schon bekannt gewesen sein
dürfte!
Welche in
Kopieform natürlich auch mit dem zweiten Teil der Klageschrift
in zweifacher Ausfertigung an das Sozialgericht Hildesheim
übermittelt wurde.
Anlage VIII –
erwähntes Krankengeld-Untersagungsschreiben der BKK Taunus
Anlage IX –
erwähnte Eidesstattliche Versicherung
Weiter log
der Jobcenter-Vertreter Elias, der laut Gerichtsprotokoll zur
Geschäftsführung beim Jobcenter Northeim gehört, dass einer
meiner Brüder hier wohnen würde, ohne beweisende Unterlagen
vorgelegt zu haben: „Der Vertreter des Beklagten führte weiter
aus, dass nach seinen Informationen der Bruder des Klägers in
dessen Haus wohne.“( Verfahrensprotokoll der Öffentlichen
Sitzung vom 22.03.2012) UND wieder versäumte Richter Rühling
das pflichtgemäße Nachfragen in Bezug auf die Richtigkeit, der
von Jobcenter-Geschäftsstellenvertreter Elias wieder in
vermutender Form vorgetragenen hinterhältigen Lüge!
Zusammen mit
der Berufungsschrift wurde eine Haushaltsbescheinigung der
Stadt Moringen, auf der zudem von einer Stadt-Mitarbeiterin
handschriftlich hinzugefügt wurde, dass nur ich allein seit
Ende 2002 an
hier gewohnt habe und wohne, ebenso in doppelter Ausführung an
das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen übermittelt!
Anlage X –
erwähnte Haushaltsbescheinigung der Stadt Moringen
Weiter steht
auf Seite -3- „Tatbestand“ , Absatz 2 Zeile 1:
„Der Kläger
beantragte beim Beklagten per Mail am 19.04.2011
Hilfeleistungen nach dem SGB II.“ „Vom 01.09.1988 bis zum
21.09.2011
(falsche Angabe des
Gerichts=2010!) als Zeitungs-zusteller gearbeitet zu
haben.“ Hier ist den Jobcenter-Mitarbeitern sicherlich gleich
klar geworden, dass ich wohl einen Antrag auf Alg I hätte
stellen müssen.
= Doch
verlangt wurde das erst viel später von mir – was wohl
ebenfalls mit Absicht geschehen sein dürfte – mindestens aber
wohl aus der immer offensichtlicher werdenden
Verantwortungslosigkeit seitens des Jobcenter Northeim heraus.
Anlage XI
Auch Richter
Rühling hat die weitere Tatsache, dass ich seit dem
21.09.2010 arbeitsunfähig war
bzw. bin, offensichtlich ebenso vorsätzlich ignoriert wie das
Jobcenter Northeim. Schließlich waren sowohl das Sozialgericht
Hildesheim als auch das Jobcenter Northeim in gewissem Sinne
gesetzlich aufgrund der mehreren von mir jeweils dorthin
übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dazu
verpflichtet, dass berücksichtigend mit einzubeziehen, um eine
möglichst vollumfängliche Wahrung der auch für mich geltenden
Bürgerlichen Grundrechte gewährleisten zu können.
Schließlich
hatte ich nachweislich besonders gegenüber dem Jobcenter
Northeim meinen damals sogar besorgniserregenden
Gesundheitszustand geschildert!
= Was auch
mein jetziger, aktueller Schreibstil eindeutig belegt.
Wem es
erwiesenermaßen schlecht geht, der steht noch mehr unter
Druck, das schnell, schnell aufgrund der ermüdenden und
lähmenden gravierenden Erschöpfung hinter sich zu bringen.
Was praktisch
jeder Mensch nachvollziehen kann.
UND, auf
jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist sowohl das
Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit (21.09.2010) aufgedruckt,
als auch das aktuelle Datum des Arztbesuches, wird durch den
Arzt hinzugefügt
Datum:Fri, 20. Jan 2012 15:10:07
= Mit
anhängender Kopie einer
Original-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!
Darüber
hinaus ist das Sozialgericht zur Wahrung der auch für mich
geltenden Bürgerlichen Grundrechte in gewissem Sinne dazu
verpflichtet, zur Kenntnis zu nehmen, dass aufgrund meiner
Arbeitsunfähigkeit eine vollumfängliche Wahrnehmung der
besonders bei Gericht wahrzunehmenden Rechte, in diesem Fall
von mir, nicht gewährleistet sein bzw. werden kann(konnte).
„Ferner gab
er an, in Moringen-Großenrode in einem angemieteten Haus zu
wohnen und monatlich 228 Euro Grundmiete, ca 50 Euro
Nebenkosten und ca 50 Euro Heizkosten jeden Monat zu zahlen.
Als Vermieter
benannte er die Leonberger Bausparkasse. Bei dieser habe er –
wie auch bei der LBS einen Bausparvertrag abgeschlossen.“
Das hat das Jobcenter Northeim absichtlich
so gedreht!
= Aus dem von
mir ausgefüllten Antrag auf Unterstützung geht zweifelsfrei
hervor, dass ich das Haus zwar besitze, aber aufgrund des
immer noch abzutragenden Bauspardarlehens eben nicht der
Eigentümer bin und sein kann! Jedem aufmerksamen Menschen
fällt relativ darüber hinaus schnell auf, dass es praktisch
nicht möglich ist, ein Haus mit 100m2 Wohnfläche und über
300m2 Grundfläche für 228 Euro im Monat zu mieten! -Leonberger
Bausparkasse und LBS sind identisch! Was dem Jobcenter
Northeim sicherlich bewusst gewesen sein dürfte! Was einer
weiteren quasi-rechtswidrigen Handlung seitens des Jobcenter
Northeim entsprechen würde. Um mir möglichst zu tausend
Prozent die Unterstützung verweigern zu können.
= Wenn ich
mich möglicherweise unverständlich ausgedrückt haben sollte,
dann ist das aufgrund nicht nur meines besorgniserregenden
Zustands, sondern auch aufgrund der damals drohenden
Mittellosigkeit verständlich! Und selbstverständlich von
Jobcenter Northeim und dem Sozialgericht Hildesheim ernsthaft
mit zu berücksichtigen, was da und dort aber offensichtlich
nicht geschehen ist.
Nach dem
Grundgesetz der Bundesrepublick Deutschland sind solche
schwerwiegenden Vergehen, die u.a. als unterlassene
Hilfeleistung und fahrlässige Körperverletzung zu werten sind,
aufgrund möglicher Wiederholungstaten auch an anderer Stelle,
sehr ernst zu nehmen und zu ahnden!
Diese
inhaltlichen wahrheitsgemäßen Ausführungen haben doch allemal
genug Substanz für eine Art Präzedenzfall! Eine mich
unterstützende Rechtsanwältin meinte in Gespräch am gestrigen
Mittwoch – sinngemäß: So ein Verdrehen der Tatsachen(also
Lügen) ist bei öffentlichen Behörden gängige Praxis. Viele
Menschen würde das demoralisieren und von einer Berufung
abschreckenen.
Und bei mir führte das zu erneuter
Arbeitsunfähigkeit.
Ich habe auch lange gebraucht, um mit diesem quasi auf meinem
Rücken zerschlagenen Knüppel der himmelschreienden
Ungerechtigkeit (in mehrfacher Hinsicht, wie besonders dem
Jobcenter wiederholt geschildert) wenigstens einigermaßen
leben zu können.
Meine
Lebenserfahrung ist – wie besonders gegenüber dem Jobcenter
Northeim detailliert geschildert - derart grauselig Substanz
und Zukunftshoffnung auffressend, so das ich dadurch noch weit
länger zu 100% arbeitsunfähig sein dürfte.
Eine detaillierte Schaden- und
Schmerzensgeldklage gegen das Jobcenter Northeim, gegen
Jobcenter Mitarbeiter dort, wird ein weiterer unumgänglicher
Schritt sein müssen!
Moringen, den
27.11.2013
Mit
erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch
Amtsdelikt oder auch
Amtswillkür bezeichnet
einen strafbaren Akt der
Willkür
durch einen
Amtsträger
in einer
Behörde.
Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner
besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen
Wahrnehmung der ihm übertragenen
hoheitlichen
und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt
eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht.
Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von
Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung
ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im
rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der
Fahrlässigkeit
bis zur
Selbstjustiz
liegen können.
Als
Amtsdelikte werden in Deutschland heute
diejenigen
Straftaten bezeichnet, die durch einen
Amtsträger der
öffentlichen Verwaltung bei Vornahme oder Unterlassung
von Amtsgeschäften (im Dienst) begangen wurden. Die
Strafandrohungen im 30. Abschnitt des StGB sind
verhältnismäßig hoch. Amtsträger sollen ihr Amt unter anderem
unparteiisch, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile
erfüllen. Darüber hinaus sind sie gemäß
Art. 20 Abs. 3 GG und Artikel 34 GG an die
verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gebunden.
Der Begriff des Amtsträgers wird in
§ 11
Abs. 1 Nr. 2
StGB definiert. Der Begriff Amtsträger umfasst auch
Richter im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 34
GG. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2009 – 23 W
99/08
Ein Amtsdelikt stellt bei einer Verletzung individueller
Rechte oder des Vermögens
zivilrechtlich
regelmäßig eine Amtspflichtverletzung dar, die eine Haftung
aus
§ 839
BGB (
Amtshaftung)
auslöst, die vor den
Zivilgerichten
zu verfolgen ist. Effektiver Rechtsschutz ist auch subsidiär
(also zusätzlich) durch die Erhebung einer Feststellungsklage
nach (
§ 256
ZPO) basierend auf den Grundrechten gemäß Artikel 34 Satz 3 GG
gegen den Staat oder die Körperschaft zu erlangen.
Zudem stellt ein Amtsdelikt bei Beamten, Richtern und
Soldaten (nicht aber bei Angestellten) regelmäßig ein
Dienstvergehen
dar, das oft zusätzlich in einem förmlichen
Disziplinarverfahren
verfolgt wird. Im Regelfall wird, abgesehen von vorläufigen
Maßnahmen wie einer
Suspendierung,
der rechtskräftige Ausgang des Strafverfahrens abgewartet,
bevor das Disziplinarverfahren (weiter-)betrieben bzw.
eingestellt wird.
Amtsdelikte sind durchweg
Offizialdelikte. Es werden
echte von
unechten
Amtsdelikten unterschieden:
Echte
Amtsdelikte
Echte Amtsdelikte (auch
eigentliche Amtsdelikte)
sind Straftaten, die nur unter Missbrauch der Position des
Amtsträgers begangen werden können – u.a.:
Der eigene Staat fördert Amtsdelikte durch Behördenvertreter
gegenüber den eigenen BürgerInnen!
Bei den echten Amtsdelikten ist im Allgemeinen die
Amtsträgerschaft strafbegründendes persönliches Merkmal im
Sinne des
§ 28
Abs. 1 StGB. Bei den Straftatbeständen der Abgabenüberhebung
und Leistungskürzung gemäß § 353 StGB jedoch ist das
strafbegründende Merkmal ausschließlich die Begehung der Tat
zum Nachteil des Staates. Ihre Begehung zum Vorteil des
Staates stellt keine Straftat dar.
= Das ist eindeutig grundgesetzwidrig! Gegen praktisch
Unechte
Amtsdelikte
Als
unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet,
die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem
höheren Strafmaß führen. Für diese Unterart existieren eigene
Strafvorschriften:
Strafvereitelung
im Amt (
§ 258a
StGB)
u.a.
Bei diesen
Delikten ist die Amtsträgereigenschaft straferhöhendes Merkmal
des
§ 28
Abs. 2 StGB.