Neue Ausgabe https://paper.li/Die-Gesellschaft-und-Politik-Zeitung#/

Freitag, 13. Dezember 2013

Eines wird immer überdeutlicher: Besonders Merkel & Seehofer sind immer offensichtlicher nicht besser als z.B. Viktor Janukowitsch!

Und Gabriel gibt sich sichtlich Mühe, an dieses undemokratische(armseelige) Niveau heranzureichen.

Das System hier ist besser, dass macht den Unterschied!

Ähnliches gilt aber immer offensichtlicher für die alteingesessenen Nachrichten-Leute,
besonders von ARD und ZDF!

Nicht mal die gerne-Chefis von ARD & ZDF sind in der Lage, untereinander eine längst
überfällige und dringend notwendige Strategie zur pflichtgemäßen, also investigativen
Aufklärung, der eigenen Gesellschaft über den Seehofer/ Bouffier/ Merkel-Wahlbetrug
zu erarbeiten ???


Das vorhin kurz in Einspielung zu sehende nicht nur "zu tiefst" selbstgefällige Merkel-
Grinsen stammt tatsächlich vom heutigen Tage ???
Dann kann ich mir vorstellen, dass es hiermit zu tun hat:
Ohne Worte

Thomas Karnasch, unabhängiger international anerkannter Philosoph

An den Ministerpräsidentin
An die Justizministerin
An den Innenminister

                       Liebe Damen und Herren,

nicht nur ich erwarte nach dieser dreisten offenbar einstudierten Verantwortungslosigkeit, dass 
Lauer & Co mindestens bis zur Aufklärung dieses unglaublichen Verbrechens suspendiert werden!
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch

P.S.Besonders hier in Niedersachsen fällt immer mehr auf, dass nicht nur Richter und Staatsanwälte, 
sondern auch Polizisten & Behörden-Vertreter sich mehr und mehr darauf einstellen, so wenig wie 
möglich Verantwortung zu übernehmen!


-------- Original-Nachricht --------
Betreff: AW: Hallo Ministerpräsident, Justizministerin, Innenminister, das verbrecherische Landessozialgericht denkt immer noch nicht daran,
Datum: Thu, 12 Dec 2013 13:05:35 +0000
Von: Poststelle (LSG Celle) <LSGCE-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>
An: Thomas Karnasch <thomaskarnasch@gmail.com>


Sehr geehrter Herr Karnasch,

Ihre E-Mail vom heutigen Tage kann hier weder beantwortet noch weitergeleitet werden. Denn in Rechtssachen kann nicht wirksam per E-Mail mit dem Landessozialgericht oder auch mit niedersächsischen Sozialgerichten kommuniziert werden. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Mail kann daher hier auch nicht ausgedruckt und dann weitergeleitet werden. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen schriftlich an das betreffende Sozialgericht oder sprechen Sie direkt bei der Rechtsantragstelle vor.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stein
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
- Poststelle -



Von: Thomas Karnasch [mailto:thomaskarnasch@gmail.com]
Gesendet: Donnerstag, 12. Dezember 2013 11:51
An: Internet-Redaktion (Stk); Poststelle (MJ); Pressestelle (MI); Landesjustizpruefungsamt (MJ); Poststelle (LSG Celle); Thomas Karnasch
Betreff: Hallo Ministerpräsident, Justizministerin, Innenminister, das verbrecherische Landessozialgericht denkt immer noch nicht daran,

Thomas Karnasch, unabhängiger international anerkannter Philosoph

das längst überfällige Berufungsverfahren wegen der narzistischen Jobcenter-Northeim-Betrügerei durch zu
führen. Es sind also nicht nur die namentlich aufgeführten Jobcenter-Vertreter offenbar psychisch krank.

An die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten
1 Planckstraße 2
30169 Hannover

An das Justizministerium in Hannover
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
poststelle@mj.niedersachsen.de
landesjustizpruefungsamt@mj.niedersachsen.de

An das Innenministerium in Hannover
Lavesallee 6
30169 Hannover
pressestelle@mi.niedersachsen.de
Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen      
Georg-Wilhelm-Straße
29223 Celle
LSGCE-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

 Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde in Bezug auf die Verweigerung durch das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen in Celle, endlich das seit über eineinhalb Jahren dort anhängige Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 9 AS 465/12 durchzuführen.
Beweise: Anlage I,II, III,IV, V und VI !
Ist den Politikern nicht schon im April klar geworden, dass dieses Unterlassungs-Verbrechen nicht vielmehr Faschismus-Ähnlichkeiten aufweist, als das sowas in einen demokratischen Rechtstaat gehört ???
Anmerkung: Die unten weiter angeführten Anlagen befinden sich unter den von mir in obligstorischer zweifacher Ausfertigung an das Landessozialgericht übermittelten Berufungsunterlagen!
= Die auch vom LSG ausgehende unterlassene Hilfeleistung mit einhergehender fahrlässiger Körperverletzung
ist in den Folgen von Tag zu Tag immer noch derartgewaltig, dass ich generell nur im Liegen Schreiben kann.
Aber selbst das Dateienraussuchen schaffe ich gegenwärtig nicht!
                                                                 Liebe Damen und Herren,
die offensichtliche Verweigerung durch das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen liegt wohl in der einwandfrei nachzuweisenden Tatsache, dass besonders die hinterhältige Unterstützungs-Verweigerung durch das Jobcenter Northeim sozusagen gedeckt werden soll! Um so eine gesetzlich einwandfrei zwingend vorzunehmende strafrechtliche Ahndung bzw. Bestrafung, insbesondere des Jobcenter-Vertreters Elias möglichst unmöglich zu machen! Dieser log und betrog, offenbar im Auftrag, in erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Sozialgericht Hildesheim, am 22.03.2012!
Beweise: das Gerichtsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 - Anlage VII
Sowie weitere unten angeführte – das Gegenteil beweisende Dokumente.
Beinah noch unglaublicher ist dabei, dass der das betreffende Verfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim unter dem Aktenzeichen S 55 AS 110/12 verhandelnde Richter Rühling, laut Gerichtsprotokoll, die Gegenseite fragte, ob ich denn noch Krankengeld bekomme:
„Auf Frage des Gerichts erklärte der Vertreter des Beklagten, der Kläger habe nach Auskunft der für ihn zuständigen Krankenkasse der DAK derzeit noch einen täglichen Krankengeldanspruch i. H. v. 16,54 Euro netto.“ = Und das ist nachweislich vorsätzlich gelogen. = Was so oder so klar ersichtlich unter der Armutsgrenze liegt – Auch das hätte dem Gericht auffallen müssen!
Richter dürfen sich zudem doch eindeutig nicht auf mündliche Ausführungen während der mündlichen Verhandlung, der einen Gegenseite in Abwesenheit der anderen Gegenseite verlassen !!! Richter sind also verpflichtet, in Fällen der Abwesenheit der einen Gegenseite nach beweisenden Unterlagen von der aussagenden anwesenden Gegenseite zu verlangen !!!
Was aber offensichtlich nicht stattgefunden hat, da es sonst im Gerichtsprotokoll vermerkt sein müsste. Anlage III – Gerichtsprotokoll
Selbstverständlich hatte ich mit der Klageschrift das Ankündigungsschreiben der DAK über das Auslaufen der Krankengeldzahlung zum 20.03.2012 , von Anfang Januar 2012, mit gut 20 weiteren Dokumenten in zweifacher Ausfertigung an das Sozialgericht in Hildesheim übermittelt!
= Was letztendlich die Grundlage für die Zulassung dieses Verfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim begründet hat. Ohne dieses DAK Dokument mit der Datumsangabe über das Auslaufen der Krankengeldzahlung an mich, wäre das Verfahren sicherlich erst gar nicht zugelassen worden.
Anlage IV – erwähntes Schreiben der DAK.
= Nachweislich habe ich das Auslaufen der Krankengeldzahlung an mich zum 20.03.2012 noch mal in der Klageschrift ausgeführt! UND, auch die ebenso in doppelter Ausführung mit der Klageschrift an das Sozialgericht übermittelten Teilauszahlungsbescheinigungen aus meiner Lebensversicherung , über jeweils gut 1000 Euro im Jahre 2011, damit ich mir überhaupt was zu Essen kaufen konnte,
weil mir meine damalige Krankenkasse, die BKK Taunus/Gesundheit aus Willkür das Krankengeld nach dem 10.03.2011 verweigert hat, wurden von mir in der Klageschrift ebenso inhaltlich angeführt! ( Die Krankenkasse verlangte neue Befunde, doch „ein Erschöpfungssyndrom ist nicht messbar“, so Dr. Brok vom Helios Klinikum in einer im Internet einzusehenden Expertise! Ich wusste aufgrund der Diagnose-Kürzel nicht, was Ärzte da tatsächlich hinterhältig formuliert haben, weil sie mir das nicht erklärten! = wahrscheinlich hat auch das Jobcenter Northeim diese Diagnose-Kürzel für die betrügerische Verweigerung der Unterstützungszahlung an mich missbraucht.)
Anlage V – die Klageschrift
Anlage VI und VII – die erwähnten Teilauszahlungsbescheinigungen
= Selbstverständlich wurde das erwähnte Krankengeld-Untersagungsschreiben der BKK Taunus, ab dem 11.03.2011 – bis August 2011, sowohl in zweifacher Ausführung der Klageschrift beigefügt, als auch vorher schon mehrmals gegenüber dem Jobcenter Northeim vorgebracht. Was inhaltliche Ausführungen auf Schreiben vom Jobcenter Northeim eindeutig belegen!
Dennoch log und betrog das Jobcenter auch dazu vor Gericht. Seite -4- Absatz 3 Zeile 4:
“Ob Bedürftigkeit tatsächlich vorliege, könne angesichts der fehlenden Unterlagen nicht geprüft werden. Die Entscheidung wurde § 66 SGB I gestützt.“
Desweiteren habe ich im Februar 2012 gegenüber dem Amtsgericht Northeim eine Eidesstattliche Versicherung hinsichtlich meiner drohenden gänzlichen Mittellosigkeit niedergebracht. Was dem Jobcenter zu diesem Zeitpunkt auch schon bekannt gewesen sein dürfte!
Welche in Kopieform natürlich auch mit dem zweiten Teil der Klageschrift in zweifacher Ausfertigung an das Sozialgericht Hildesheim übermittelt wurde.
Anlage VIII – erwähntes Krankengeld-Untersagungsschreiben der BKK Taunus
Anlage IX – erwähnte Eidesstattliche Versicherung

Weiter log der Jobcenter-Vertreter Elias, der laut Gerichtsprotokoll zur Geschäftsführung beim Jobcenter Northeim gehört, dass einer meiner Brüder hier wohnen würde, ohne beweisende Unterlagen vorgelegt zu haben: „Der Vertreter des Beklagten führte weiter aus, dass nach seinen Informationen der Bruder des Klägers in dessen Haus wohne.“( Verfahrensprotokoll der Öffentlichen Sitzung vom 22.03.2012) UND wieder versäumte Richter Rühling das pflichtgemäße Nachfragen in Bezug auf die Richtigkeit, der von Jobcenter-Geschäftsstellenvertreter Elias wieder in vermutender Form vorgetragenen hinterhältigen Lüge!
Zusammen mit der Berufungsschrift wurde eine Haushaltsbescheinigung der Stadt Moringen, auf der zudem von einer Stadt-Mitarbeiterin handschriftlich hinzugefügt wurde, dass nur ich allein seit
Ende 2002 an hier gewohnt habe und wohne, ebenso in doppelter Ausführung an das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen übermittelt!
Anlage X – erwähnte Haushaltsbescheinigung der Stadt Moringen
Weiter steht auf Seite -3- „Tatbestand“ , Absatz 2 Zeile 1:
„Der Kläger beantragte beim Beklagten per Mail am 19.04.2011 Hilfeleistungen nach dem SGB II.“ „Vom 01.09.1988 bis zum 21.09.2011 (falsche Angabe des Gerichts=2010!) als Zeitungs-zusteller gearbeitet zu haben.“ Hier ist den Jobcenter-Mitarbeitern sicherlich gleich klar geworden, dass ich wohl einen Antrag auf Alg I hätte stellen müssen.
= Doch verlangt wurde das erst viel später von mir – was wohl ebenfalls mit Absicht geschehen sein dürfte – mindestens aber wohl aus der immer offensichtlicher werdenden Verantwortungslosigkeit seitens des Jobcenter Northeim heraus.
Anlage XI
Auch Richter Rühling hat die weitere Tatsache, dass ich seit dem 21.09.2010 arbeitsunfähig war bzw. bin, offensichtlich ebenso vorsätzlich ignoriert wie das Jobcenter Northeim. Schließlich waren sowohl das Sozialgericht Hildesheim als auch das Jobcenter Northeim in gewissem Sinne gesetzlich aufgrund der mehreren von mir jeweils dorthin übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dazu verpflichtet, dass berücksichtigend mit einzubeziehen, um eine möglichst vollumfängliche Wahrung der auch für mich geltenden Bürgerlichen Grundrechte gewährleisten zu können.
Schließlich hatte ich nachweislich besonders gegenüber dem Jobcenter Northeim meinen damals sogar besorgniserregenden Gesundheitszustand geschildert!
= Was auch mein jetziger, aktueller Schreibstil eindeutig belegt.
Wem es erwiesenermaßen schlecht geht, der steht noch mehr unter Druck, das schnell, schnell aufgrund der ermüdenden und lähmenden gravierenden Erschöpfung hinter sich zu bringen.
Was praktisch jeder Mensch nachvollziehen kann.
UND, auf jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist sowohl das Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit (21.09.2010) aufgedruckt, als auch das aktuelle Datum des Arztbesuches, wird durch den Arzt hinzugefügt
Von:"thomas karnasch" <ThomasKarnasch@gmx.de>An:LSGCE-Poststelle@justiz.niedersachsen.deBetreff:Original-Anlage: Widerspruch gegen beschämende Jobcenter-Entscheidung
Datum:Fri, 20. Jan 2012 15:10:07
= Mit anhängender Kopie einer Original-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!
Darüber hinaus ist das Sozialgericht zur Wahrung der auch für mich geltenden Bürgerlichen Grundrechte in gewissem Sinne dazu verpflichtet, zur Kenntnis zu nehmen, dass aufgrund meiner Arbeitsunfähigkeit eine vollumfängliche Wahrnehmung der besonders bei Gericht wahrzunehmenden Rechte, in diesem Fall von mir, nicht gewährleistet sein bzw. werden kann(konnte).
„Ferner gab er an, in Moringen-Großenrode in einem angemieteten Haus zu wohnen und monatlich 228 Euro Grundmiete, ca 50 Euro Nebenkosten und ca 50 Euro Heizkosten jeden Monat zu zahlen.
Als Vermieter benannte er die Leonberger Bausparkasse. Bei dieser habe er – wie auch bei der LBS einen Bausparvertrag abgeschlossen.“
Das hat das Jobcenter Northeim absichtlich so gedreht!
= Aus dem von mir ausgefüllten Antrag auf Unterstützung geht zweifelsfrei hervor, dass ich das Haus zwar besitze, aber aufgrund des immer noch abzutragenden Bauspardarlehens eben nicht der Eigentümer bin und sein kann! Jedem aufmerksamen Menschen fällt relativ darüber hinaus schnell auf, dass es praktisch nicht möglich ist, ein Haus mit 100m2 Wohnfläche und über 300m2 Grundfläche für 228 Euro im Monat zu mieten! -Leonberger Bausparkasse und LBS sind identisch! Was dem Jobcenter Northeim sicherlich bewusst gewesen sein dürfte! Was einer weiteren quasi-rechtswidrigen Handlung seitens des Jobcenter Northeim entsprechen würde. Um mir möglichst zu tausend Prozent die Unterstützung verweigern zu können.
= Wenn ich mich möglicherweise unverständlich ausgedrückt haben sollte, dann ist das aufgrund nicht nur meines besorgniserregenden Zustands, sondern auch aufgrund der damals drohenden Mittellosigkeit verständlich! Und selbstverständlich von Jobcenter Northeim und dem Sozialgericht Hildesheim ernsthaft mit zu berücksichtigen, was da und dort aber offensichtlich nicht geschehen ist.
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublick Deutschland sind solche schwerwiegenden Vergehen, die u.a. als unterlassene Hilfeleistung und fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, aufgrund möglicher Wiederholungstaten auch an anderer Stelle, sehr ernst zu nehmen und zu ahnden!
Diese inhaltlichen wahrheitsgemäßen Ausführungen haben doch allemal genug Substanz für eine Art Präzedenzfall! Eine mich unterstützende Rechtsanwältin meinte in Gespräch am gestrigen Mittwoch – sinngemäß: So ein Verdrehen der Tatsachen(also Lügen) ist bei öffentlichen Behörden gängige Praxis. Viele Menschen würde das demoralisieren und von einer Berufung abschreckenen.
Und bei mir führte das zu erneuter Arbeitsunfähigkeit.
Ich habe auch lange gebraucht, um mit diesem quasi auf meinem Rücken zerschlagenen Knüppel der himmelschreienden Ungerechtigkeit (in mehrfacher Hinsicht, wie besonders dem Jobcenter wiederholt geschildert) wenigstens einigermaßen leben zu können.
Meine Lebenserfahrung ist – wie besonders gegenüber dem Jobcenter Northeim detailliert geschildert - derart grauselig Substanz und Zukunftshoffnung auffressend, so das ich dadurch noch weit länger zu 100% arbeitsunfähig sein dürfte.
Eine detaillierte Schaden- und Schmerzensgeldklage gegen das Jobcenter Northeim, gegen Jobcenter Mitarbeiter dort, wird ein weiterer unumgänglicher Schritt sein müssen!
Moringen, den 27.11.2013
Mit erwartungsvollen Grüßen Thomas Karnasch

Amtsdelikt oder auch Amtswillkür bezeichnet einen strafbaren Akt der Willkür durch einen Amtsträger in einer Behörde.
Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können.
Als Amtsdelikte werden in Deutschland heute diejenigen Straftaten bezeichnet, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung bei Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften (im Dienst) begangen wurden. Die Strafandrohungen im 30. Abschnitt des StGB sind verhältnismäßig hoch. Amtsträger sollen ihr Amt unter anderem unparteiisch, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Darüber hinaus sind sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Artikel 34 GG an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gebunden. Der Begriff des Amtsträgers wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert. Der Begriff Amtsträger umfasst auch Richter im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 34 GG. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2009 – 23 W 99/08
Ein Amtsdelikt stellt bei einer Verletzung individueller Rechte oder des Vermögens zivilrechtlich regelmäßig eine Amtspflichtverletzung dar, die eine Haftung aus § 839 BGB (Amtshaftung) auslöst, die vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist. Effektiver Rechtsschutz ist auch subsidiär (also zusätzlich) durch die Erhebung einer Feststellungsklage nach (§ 256 ZPO) basierend auf den Grundrechten gemäß Artikel 34 Satz 3 GG gegen den Staat oder die Körperschaft zu erlangen.
Zudem stellt ein Amtsdelikt bei Beamten, Richtern und Soldaten (nicht aber bei Angestellten) regelmäßig ein Dienstvergehen dar, das oft zusätzlich in einem förmlichen Disziplinarverfahren verfolgt wird. Im Regelfall wird, abgesehen von vorläufigen Maßnahmen wie einer Suspendierung, der rechtskräftige Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, bevor das Disziplinarverfahren (weiter-)betrieben bzw. eingestellt wird.
Amtsdelikte sind durchweg Offizialdelikte. Es werden echte von unechten Amtsdelikten unterschieden:

Echte Amtsdelikte

Echte Amtsdelikte (auch eigentliche Amtsdelikte) sind Straftaten, die nur unter Missbrauch der Position des Amtsträgers begangen werden können – u.a.:
Der eigene Staat fördert Amtsdelikte durch Behördenvertreter gegenüber den eigenen BürgerInnen!
Bei den echten Amtsdelikten ist im Allgemeinen die Amtsträgerschaft strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Bei den Straftatbeständen der Abgabenüberhebung und Leistungskürzung gemäß § 353 StGB jedoch ist das strafbegründende Merkmal ausschließlich die Begehung der Tat zum Nachteil des Staates. Ihre Begehung zum Vorteil des Staates stellt keine Straftat dar.
= Das ist eindeutig grundgesetzwidrig! Gegen praktisch

Unechte Amtsdelikte

Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen. Für diese Unterart existieren eigene Strafvorschriften:
Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
u.a.
Bei diesen Delikten ist die Amtsträgereigenschaft straferhöhendes Merkmal des § 28 Abs. 2 StGB.



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