Stein wie Hofbauer haben offenbar Spaß an dem ungezügelten Missbrauch der Pressefreiheit ???
"Die Pressefreiheit lässt sich dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Dies ist in Art. 5 II GG geregelt. Bedeutsam sind dabei vor allem die allgemeinen Gesetzte. Allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen die Pressefreihit als solches richten, sondern vielmehr zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dienen. Liegt ein solches Gesetzt vor, dann muss zusätzlich noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, in der die einzelnen Ziele abgewogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht wendet dabei die Wechselwirkungslehre an, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist."
Ohne Worte!
"Die Pressefreiheit lässt sich dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Dies ist in Art. 5 II GG geregelt. Bedeutsam sind dabei vor allem die allgemeinen Gesetzte. Allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen die Pressefreihit als solches richten, sondern vielmehr zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dienen. Liegt ein solches Gesetzt vor, dann muss zusätzlich noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, in der die einzelnen Ziele abgewogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht wendet dabei die Wechselwirkungslehre an, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist."
Ohne Worte!
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