Thomas
Karnasch, unabhängiger international anerkannter Philosoph
Zum
Scheerenberg 2
37186
Moringen
thomas.karnasch@web.de
Tel:
015153669993
Mohrenstraße
37 - 10117 Berlin
Tel: +49 (0) 30 18 580 - 0
Fax: +49 (0) 30 18 580 - 9525
Betrifft:
Fach/Dienstaufsichtsbeschwerde !
Auch der
Bundesgerichtshof und die Bundesanwaltschaft sind nachweislich sowas wie Orte
des organisierten Verbrechens !!!
Logische Konsequenz:
Auch die
Präsidentin am Bundesgerichtshof muss zwangsläufig spätestens nach dem
Strafvereitelungs-, und Vertuschungsschreiben hinsichtlich der eigenen
Verantwortlichkeit als Patin des organisierten Verbrechens bezeichnet werden –
so wie auch schon der jüngst mehr oder weniger zum Rücktritt genötigte
Generalbundesanwalt Harald Range, der Pate des organisierten Verbrechens aber
mehr auf Niedersachsen bezogen war!
Sehen Sie
selbst dieses Schreiben, welches auch als gewissermaßen Attentat auf die
demokratisch rechtstattliche Grundordnung gewertet werden muss!
Diese also als
Attentäterin auf die demokratisch rechtstaatliche Grundordnung anzusehende –Präsidentin
des wichtigsten und bedeutendsten Gerichts für eben auch die Erhaltung der
demokratisch rechtstaatlichen Grundordnung – schiebt eindeutig in folgend
eingefügtem Schreiben, des von ihr zu leitenden bedeutendsten deutschen Bundesgerichts
für Strafsachen UND darüber hinaus für D E M O K R A T I E G E F Ä H R D U N G –
jegliche Verantwortung hinsichtlich möglicherweise nötigen Einschreitens von
sich =
U N G E H E U E R L I C H !!!
Sie hätte also zwingend eine gewisse
Wertung der doch schon subjektiv wahrzunehmenden weitreichenden Sachlage/n
vornehmen müssen !!!
UND diese dann umgehend an die auch
für den von ihr zu leitenden Bundesgerichtshof etwaige anhängige
Strafermittlungen durchzuführende Bundesanwaltschaft zwecks Ermittlungen
übergeben müssen !!!
Auch hierbei ist der R Ü C K T R I T
T unausweichlich !!!
Den betreffenden Sachverhalt
erhalten Sie, der Bundesjustizminister, der Bundesgerichtshof und der
Generalbundesanwalt ab Seite 5, dieses Schreibens!
An den Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof
Herrenstraße
45 a
76133
Karlsruhe
Telefon:
+49 721 159-0
Fax:
+49 721 159-2512
An die Bundesanwaltschaft
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße
30
76135
Karlsruhe
Telefon:
(0721) 81 91 0
Telefax:
(0721) 81 91 59 0
Betrifft:
Strafanzeige, wegen seit Monaten anhaltendem ungeheuerlichen Missbrauch der
lebenswichtigen
Errungenschaft der Pressefreiheit, gegen insbesondere ARD & ZDF, Phoenix,
N-TV,
N24,
RTL, arte … FAZ, Stern … Deutscher Journalistenverband … Bei der Feststellung
der Straftaten
bzw.
Straftäter können sicherlich Wissenschaften und Bevölkerung helfen.
Betrifft:
Strafanzeige gegen die mitverantwortliche Politik – insbesondere gegen den
Bundesinnenminister
und die Innenministerkonferenz und die Kanzlerin: wurden von hier aus
mindestens
einmal direkt kontaktiert und zum Handeln aufgefordert!
Amtsträger
(0)
Erklärung zum Begriff Amtsträger
Als
Amtsträger werden Personen bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Amt bekleiden.
Dazu gehören nach § 11 Nr. 2 StGB Beamte, Richter, Personen im öffentlichen Arbeitsverhältnis (z.B. Notare oder
Staatssekretäre) und auch Personen im öffentlichen Dienst, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung durchführen (z.B. Verwaltungsangestellte). Es
besteht allerdings kein Unterschied darin, ob die Tätigkeit
haupt- oder ehrenamtlich durchgeführt wird. Daher gelten beispielsweise
auch ehrenamtliche Wahlhelfer als Amtsträger. Auch Referendare, Auszubildende
oder in der Probezeit befindliche Personen im öffentlichen-Dienst können
unter bestimmten Voraussetzungen diesen Status erhalten.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2009 entschieden,
dass auch verantwortliche Redakteure der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten als Amtsträger anzusehen sind [BGH, 27.11.2009,
2 StR 104/09].
I.
Sonderdelikte
Für
Amtsträger gelten besonders strenge straf- und haftungsrechtliche
Vorschriften. Daher gibt es die sogenannten Sonderdelikte für diese
Personengruppe. Diese Delikte können nur von einem bestimmten Täterkreis
verwirklicht werden. Dazu gehören vor allem die Amtsdelikte
nach § 331 ff. StGB, diese gehören zu den echten Sonderdelikten, die nur
von bestimmten Personenkreisen (Amtsträgern oder Ärzte) verwirklicht werden
können.
II.
Beispiele für echte Amtsdelikte
- Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
- Vorteilsnahme / Bestechlichkeit (§ 331, § 332, § 335 StGB)
- Urkundenunterdrückung (§ 274
StGB)
- Verletzung von Dienst- und
Steuergeheimnissen (§ 353b, § 355 StGB)
III.
Beispiele für unechte Amtsdelikte
Als unechte
Amtsdelikte bezeichnet man allgemein strafbare Delikte, die allerdings bei
Amtsträgern strafverschärfend wirken. Diese sind beispielsweise:
- Gefangenenbefreiung im Amt
(§ 120 Abs. 2 StGB)
- Körperverletzung im Amt
(§ 340 StGB)
- Verwahrungsbruch im Amt (§ 133
Abs. 3 StGB
Mitwirkende/Autoren: