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Freitag, 13. November 2015

Fach/Dienstaufsichtsbeschwerde gegen insbesondere die Rechtsbeugungs-Präsidentin am Bundesgerichtshof



Thomas Karnasch, unabhängiger international anerkannter Philosoph
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37186 Moringen
thomas.karnasch@web.de
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Betrifft: Fach/Dienstaufsichtsbeschwerde !

Auch der Bundesgerichtshof und die Bundesanwaltschaft sind nachweislich sowas wie Orte des organisierten Verbrechens !!!
Logische Konsequenz:
Auch die Präsidentin am Bundesgerichtshof muss zwangsläufig spätestens nach dem Strafvereitelungs-, und Vertuschungsschreiben hinsichtlich der eigenen Verantwortlichkeit als Patin des organisierten Verbrechens bezeichnet werden – so wie auch schon der jüngst mehr oder weniger zum Rücktritt genötigte Generalbundesanwalt Harald Range, der Pate des organisierten Verbrechens aber mehr auf Niedersachsen bezogen war!

Sehen Sie selbst dieses Schreiben, welches auch als gewissermaßen Attentat auf die demokratisch rechtstattliche Grundordnung gewertet werden muss!

Diese also als Attentäterin auf die demokratisch rechtstaatliche Grundordnung anzusehende –Präsidentin des wichtigsten und bedeutendsten Gerichts für eben auch die Erhaltung der demokratisch rechtstaatlichen Grundordnung – schiebt eindeutig in folgend eingefügtem Schreiben, des von ihr zu leitenden bedeutendsten deutschen Bundesgerichts für Strafsachen UND darüber hinaus für D E M O K R A T I E G E F Ä H R D U N G – jegliche Verantwortung hinsichtlich möglicherweise nötigen Einschreitens von sich =
U N G E H E U E R L I C H !!!
Sie hätte also zwingend eine gewisse Wertung der doch schon subjektiv wahrzunehmenden weitreichenden Sachlage/n vornehmen müssen !!!
UND diese dann umgehend an die auch für den von ihr zu leitenden Bundesgerichtshof etwaige anhängige Strafermittlungen durchzuführende Bundesanwaltschaft zwecks Ermittlungen übergeben müssen !!!
Auch hierbei ist der R Ü C K T R I T T unausweichlich !!!
































Den betreffenden Sachverhalt erhalten Sie, der Bundesjustizminister, der Bundesgerichtshof und der Generalbundesanwalt ab Seite 5, dieses Schreibens!


An den Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45 a
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 721 159-0
Fax: +49 721 159-2512


An die Bundesanwaltschaft
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe
Telefon: (0721) 81 91 0
Telefax: (0721) 81 91 59 0

Betrifft: Strafanzeige, wegen seit Monaten anhaltendem ungeheuerlichen Missbrauch der
lebenswichtigen Errungenschaft der Pressefreiheit, gegen insbesondere ARD & ZDF, Phoenix, N-TV,
N24, RTL, arte … FAZ, Stern … Deutscher Journalistenverband … Bei der Feststellung der Straftaten
bzw. Straftäter können sicherlich Wissenschaften und Bevölkerung helfen.
Betrifft: Strafanzeige gegen die mitverantwortliche Politik – insbesondere gegen den
Bundesinnenminister und die Innenministerkonferenz und die Kanzlerin: wurden von hier aus
mindestens einmal direkt kontaktiert und zum Handeln aufgefordert!
Amtsträger
Formularbeginn
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Formularende

Erklärung zum Begriff Amtsträger
Als Amtsträger werden Personen bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Amt bekleiden.  Dazu gehören nach § 11 Nr. 2 StGB  Beamte, Richter, Personen im öffentlichen Arbeitsverhältnis (z.B. Notare oder Staatssekretäre) und auch Personen im öffentlichen Dienst, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durchführen (z.B. Verwaltungsangestellte).  Es besteht allerdings kein Unterschied darin, ob die Tätigkeit haupt- oder ehrenamtlich durchgeführt wird. Daher gelten beispielsweise auch ehrenamtliche Wahlhelfer als Amtsträger. Auch Referendare, Auszubildende oder in der Probezeit befindliche Personen im öffentlichen-Dienst können unter bestimmten Voraussetzungen diesen Status erhalten.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2009 entschieden, dass auch verantwortliche Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger anzusehen sind [BGH, 27.11.2009,  2 StR 104/09].
I. Sonderdelikte
Für Amtsträger gelten besonders strenge straf- und haftungsrechtliche Vorschriften. Daher gibt es die sogenannten Sonderdelikte für diese Personengruppe. Diese Delikte können nur von einem bestimmten Täterkreis verwirklicht werden. Dazu gehören vor allem die Amtsdelikte nach § 331 ff. StGB, diese gehören zu den echten Sonderdelikten, die nur von bestimmten Personenkreisen (Amtsträgern oder Ärzte) verwirklicht werden können.  
II. Beispiele für echte Amtsdelikte
  • Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
  • Vorteilsnahme / Bestechlichkeit (§ 331, § 332, § 335 StGB)
  • Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
  • Verletzung von Dienst- und Steuergeheimnissen (§ 353b, § 355 StGB)
III. Beispiele für unechte Amtsdelikte
Als unechte Amtsdelikte bezeichnet man allgemein strafbare Delikte, die allerdings bei Amtsträgern strafverschärfend wirken. Diese sind beispielsweise:
  • Gefangenenbefreiung im Amt (§ 120 Abs. 2 StGB)
  • Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
  • Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 3 StGB
    Mitwirkende/Autoren:
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00

handschriftliche Unterschrift ans BVG vom 3. November 2015 (2).jpg

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