Thomas Karnasch Gibt
es hierzu Neuigkeiten? Möglicherweise hatte die im Fall Femi Morina
handelnde Behörde hiervon keine ausreichende Kenntnis? "In dieser Frage
könnte es jedoch demnächst Bewegung geben: Nach einem Vorschlag der
Bundesagentur für Arbeit sollen Flüchtlinge künftig auch ohne die
Vorrangprüfung in Deutschland arbeiten dürfen. Die Regelung solle für
zwei Jahre ausgesetzt werden, schlug BA-Chef Frank-Jürgen Weise vor.
Einen entsprechenden Vorstoß habe er mit dem Bundesinnenministerium
erörtert. „Ich erwarte, dass im Laufe des Septembers Rahmenbedingungen
für die Beschäftigung von Asylbewerbern geschaffen werden“, sagte Weise.
Er begründete seinen Vorschlag mit der guten Arbeitsmarktsituation und
der Vielzahl offener Stellen." - Gleichwohl offenbart das Schicksal von
Femi Morina eine Schwäche in diesem Land: nämlich vernünftige
Entscheidungen von behördlicher Seite zu treffen! https://www.impulse.de/.../fluechtlinge.../2097240.html
Thomas Karnasch Wenn
ich das richtig nachgelesen habe, wurde Femi Morina mitten aus der
Ausbildungszeit gerissen und ohne ausreichend zu hinterfragen zurück in
den Kosovo gebracht? - Den Ausbildungsplatz, den Femi Morina besetzt
hatte, ist seither mehr oder weniger verwaist? Dann sieht das Handeln
der Behörden noch mehr nach eindeutigem rechtswidrigen Handeln aus: Mit
anderen Worten: auch Behörden unterliegen dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz UND der sagt nach meiner
zwischenzeitlichen Auffassung, dass Femi Morina NUR aus der Ausbildung
sozusagen gerissen werden darf, wenn an dessen Stelle unverzüglich ein
anderer junger Mensch tritt ! Und das scheint im Fall Femi Morina nicht
der Fall zu sein ??? Dann sollte mit entsprechender
Öffentlichkeitswirkung ein entsprechend formulierter Widerspruch
eingelegt werden! Mfg. Thomas Karnasch, u.a. Bürgerrechtler
Thomas Karnasch Hab was dazu rausgesucht:"„Erklärung zum Begriff Verhältnismäßigkeit“ http://www.juraforum.de/lexikon/verhaeltnismaessigkeit
„Eines der Merkmale des deutschen Rechtsstaates ist der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, der auch als „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ bezeichnet wird. Dieses Prinzip dient dem Zweck, die Bürger vor übermäßigen Übergriffen des Staates in die allgemeinen Grundrechte zu schützen und wird deswegen auch als „Übermaßverbot“ bezeichnet. Ganz besonders dient es dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
Auch gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG der Verfassung ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit für die gesetzgebende Gewalt, öffentliche Verwaltung sowie die Justiz. Dies bedeutet, dass sämtliche gerichtlichen Entscheidungen, Verwaltungsakte und Gesetze dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen.“
„Eines der Merkmale des deutschen Rechtsstaates ist der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, der auch als „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ bezeichnet wird. Dieses Prinzip dient dem Zweck, die Bürger vor übermäßigen Übergriffen des Staates in die allgemeinen Grundrechte zu schützen und wird deswegen auch als „Übermaßverbot“ bezeichnet. Ganz besonders dient es dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
Auch gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG der Verfassung ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit für die gesetzgebende Gewalt, öffentliche Verwaltung sowie die Justiz. Dies bedeutet, dass sämtliche gerichtlichen Entscheidungen, Verwaltungsakte und Gesetze dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen.“
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